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Nach § 35a Abs. 3 EStG wird für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR gewährt. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten.

Zur Vermeidung von Doppelförderungen, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nur noch begünstigt, wenn diese nicht bereits öffentlich gefördert werden. Sofern bereits eine öffentliche Förderung für eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

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