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Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagerungszeitraum 2007.

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