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Seit der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, mussten Unternehmen seit dem 1. Januar 2009 0,1 % der Bruttolöhne ihrer Beschäftigten als Insolvenzgeldumlage in den Topf der Bundesagentur für Arbeit einzahlen.

Aufgrund der starken Zunahme von Firmenpleiten in der Wirtschafts- und Finanzkrise, hatte die Bundesregierung nachfolgend beschlossen, die Insolvenzgeldumlage ab dem 01.01.2010 auf 0,41 % zu erhöhen.

Die Insolvenzgeldumlage (U3) war monatlich mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen abzuführen. Die Krankenkassen haben die Umlagegelder danach unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Da die Firmenpleiten im Kalenderjahr 2010 deutlich zurückgegangen sind, wurde die Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2011 auf 0,00 % festgesetzt.

Ähnlich wie beim Jahreswechsel 2009/2010 mit der Einführung von ELENA steht auch das Jahr 2011 ganz im Zeichen der Digitalisierung: Immer mehr Daten werden in digitaler Form erhoben, gleichzeitig steigt der Anspruch an die Datenqualität. Hier reihen sich das Aufwendungsausgleichsgesetz und das Zahlstellen-Meldeverfahren ein.

Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) müssen ab dem 01.01.2011 die Erstattungsanträge für Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Beschäftigungsverbot sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld elektronisch übermittelt werden. Im Gegenzug entfallen die Papieranträge. Die Erstattungsanträge werden mit der Lohnabrechnung erstellt und anschließend an die Krankenkassen übermittelt.

Die meisten Krankenkassen bieten bei Krankheit abhängig von den Umlagesätzen verschiedene Erstattungssätze (in der Regel zwischen 40 und 80 Prozent) an, die mit Beginn eines neuen Jahres gewechselt werden können.

Ein neues Verfahren zur Meldung von Betriebsrentnern (KVdR = Krankenversicherung der Rentner) tritt ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft. Arbeitgeber, die Versorgungsbezüge an Betriebsrentner zahlen, sind dann zur Datenübermittlung der Meldungen für Zahlstellen an die Krankenkassen verpflichtet.

Nach § 35a Abs. 3 EStG wird für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR gewährt. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten.

Zur Vermeidung von Doppelförderungen, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nur noch begünstigt, wenn diese nicht bereits öffentlich gefördert werden. Sofern bereits eine öffentliche Förderung für eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagerungszeitraum 2007.